Die zuständige EU-Kommissarin hat nunmehr die Bundesregierung ultimativ zur Herstellung normkonformer Zustände, nämlich zur verbindlich vorgeschriebenen Implementierung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in das nationale Recht, aufgefordert. Doch auch die jüngsten blutigen Taten in Frankreich belegen eindrucksvoll, dass Handlungsbedarf besteht, will man sich nicht im Nachhinein dem Vorwurf aussetzen, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung vergleichbarer schrecklicher Taten nicht ergriffen zu haben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand erfolgte die Identifizierung des Terrorverdächtigen und die Verhinderung weiterer Taten auch durch Kommunikationsspuren im Internet, die einige Wochen zurücklagen. Vergleichbare Ermittlungen wären nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland nicht möglich, sodass die Suche nach Komplizen und Hinterleuten an rechtliche Grenzen stieße.

Genau derartige Szenarien waren es aber, die Anlass zur Regelung der Vorratsdatenspeicherung gaben, wobei derzeit aus politischen Erwägungen die nach EU-Recht zwingend gebotene Transformation in nationales Recht verhindert wird. Den Weg dafür hatte das BVerfG in seiner Entscheidung vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08) aufgezeigt und dabei nicht das „Ob“, sondern lediglich das „Wie“ der alten Regelung beanstandet.

Es lohnt sich allerdings auch, über Terrortaten hinausgehend die derzeitige Rechtslage zu hinterfragen:

Zurzeit  müssen in Deutschland  Kinderpornographieverfahren oftmals eingestellt werden, weil der zentrale Ermittlungsansatz, nämlich die Vorratsdaten der Beteiligten, fehlt.

Sogenannte Enkeltrickverfahren, in denen gezielt hoch betagte Menschen um ihre Ersparnisse gebracht werden, werden flächendeckend im Hinblick auf fehlende Daten beendet.

Selbst bei Tötungsdelikten ist es den Strafverfolgungsbehörden selbst im Verdachtsfalle nicht möglich, auf länger zurück liegende Verbindungsdaten zurückzugreifen, um  so tat- und personenrelevante Daten auswerten zu können.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass diese Kommunikationsdaten umgekehrt auch zur Entlastung Tatverdächtiger beitragen können.

Aus Sicht der VBS ist der Umstand, dass der Gesetzgeber die Verfolgung von Straftaten erschwert und im Einzelfall gar faktisch verhindert, indem er sich selbst normwidrig verhält, nicht hinnehmbar und zudem geeignet, das Vertrauen der Bürger in die Funktionsfähigkeit der Rechtsordnung und des staatlichen Strafverfolgungsanspruches nachhaltig zu erschüttern.

Ein weiteres Aufschieben in der Hoffnung auf eine europaweite eine Neuregelung, ist sowohl durch das eindeutige Ultimatum der EU-Kommission als auch durch die aktuellen Ereignisse jegliche Grundlage entzogen.

Die aktuellen Ereignisse belegen aus Sicht der Vereinigung Berliner Staatsanwälte e.V. eindringlich, dass die Risiken eines weiteren Zuwartens bei der Regelung der Vorratsdatenspeicherung auf dem Rücken der Sicherheitsinteressen der Bevölkerung ausgetragen würden.

Die VBS fordert daher die Verantwortlichen auf, nunmehr unverzüglich zu handeln.


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