Mit Erstaunen mussten wir der Berichterstattung zur Sondersitzung des Innenausschusses, in dem der Anschlag auf den Christopher Street Day thematisiert wurde, entnehmen, dass das Mitglied des Abgeordnetenhauses Sebastian Schlüsselburg (SPD) die Forderung an die Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz, Dr. Felor Badenberg, erhoben hat, in solchen Fällen rechtswidrig ihr Weisungsrecht auszuüben.
Herr Schlüsselburg wird in der Berliner Zeitung – https://www.berliner-zeitung.de/article/kuschel-urteil-fuer-csd-attentaeter-lag-der-fehler-bei-der-staatsanwaltschaft-10248915 – mit den Fragen zitiert: „Warum hat die verfahrensleitende Dezernentin bei einem GTAZ-Fall wie diesem in der Anklageschrift nicht darauf bestanden, dass das Erwachsenenstrafrecht angewendet wird?“ und „Frau Badenberg hätte die Möglichkeit gehabt, von ihrem externen Weisungsrecht Gebrauch zu machen und dafür zu sorgen, dass in der Anklageschrift nach dem Erwachsenenstrafrecht angeklagt wird.“
Beide Fragen offenbaren eine für ein Mitglied des Rechtsausschusses des Abgeordnetenhauses erschütternde Unkenntnis der Rechtslage, lassen sich aber recht leicht beantworten: Denn nach den §§ 107, 33 des Jugendgerichtsgesetzes entscheiden über Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender zwingend die Jugendgerichte. Die Entscheidung nach § 105 des Jugendgerichtsgesetzes, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, obliegt damit ausschließlich dem Gericht.
Das bedeutet auch: Die Generalstaatsanwaltschaft war gesetzlich verpflichtet, Anklage zu den Jugendgerichten zu erheben. Eine entsprechende Weisung der Senatorin – wie von MdA Schlüsselburg gefordert – wäre also klar rechtswidrig.
