Datenschutzbeauftragter schießt über’s Ziel hinaus
Wie schon so oft zuvor meldet sich auch in diesem Jahr der Berliner Datenschutzbeauftragte zu Fragen der Telekommunikationsüberwachung zu Worte und beanstandet den Einsatz sogenannter Funkzellenabfragen durch die Staatsanwaltschaft Berlin. Anders als er hält sich unser Berufsstand für fehlbar und deshalb einzelne Unzulänglichkeiten und Versäumnisse für möglich; indes verwahren wir uns entschieden gegen den erweckten und von den Medien sowie Interessenvertretern dankbar aufgenommenen Vorwurf schlampigen Umganges mit dem Gesetz!
Nach § 24 des Berliner Datenschutzgesetzes kontrolliert der Datenschutzbeauftragte die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen. Hier aber erhebt er sich als höchste Instanz nicht nur über die Staatsanwaltschaft, sondern auch Gerichte. Denn es bleibt in der Berichterstattung unerwähnt, dass die Anordnung der Funkzellenabfragen von Ermittlungsrichterinnen und -richtern getroffen werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen umfänglich und eingehend prüfen. In diesem Zusammenhang befremdet es daher, wenn der Datenschutzbeauftragte sich über deren Würdigung hinwegsetzt und erklärt, in einigen Fällen habe „keine besonders schwere Straftat“ vorgelegen. Denn offenbar wird verkannt, dass für die Anordnung nach § 100 g StPO eine Straftat von im Einzelfall erheblicher Bedeutung, d.h. bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch aus der mittleren Kriminalität ausreicht.
Zudem trifft die Behauptung, die Funkzellenabfrage werde als Routine-Instrument eingesetzt, schlicht nicht zu. Entsprechendes gilt für die Darstellung, der Gesetzgeber habe die Anordnung als letzte Möglichkeit eines Ermittlungsverfahrens vorgesehen; denn der Blick ins Gesetz erhellt, dass es ausreicht, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise wenigstens „wesentlich erschwert wäre“.
Die Dringlichkeit einer Funkzellenabfrage ließe sich indes in Einzelfällen verringern, wenn endlich die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umgesetzt würde, wie es die die VBS bereits mehrfach gefordert hat (siehe dazu die Beiträge auf unserer Homepage).
Schließlich bedarf es der Richtigstellung, wenn vom Innenexperten der Grünen anlässlich des Berichtes des Datenschutzbeauftragten die Funkzellenabfrage grundsätzlich in Frage gestellt und gar behauptet wird, sie habe „sich als untauglich erwiesen“. Nur wenn man die Augen vor der Wirklichkeit verschließt, vermag man die Erfolge nicht zu erkennen. Beispielhaft seien nur die Tötungsdelikte zum Nachteil des Friedhelm Sodenkamp auf der Fischerinsel sowie in die diesem Jahr zum Nachteil der jungen Pferdewirtin in Lübars erwähnt, bei deren Aufklärung und zur Überführung die erhobenen Verbindungsdaten wesentlich waren.
Die Funkzellenabfrage ist und bleibt ein unverzichtbares Mittel zur Aufklärung von erheblichen Straftaten.

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