Zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Reform des ministeriellen Weisungsrechts

Die Vereinigung Berliner Staatsanwälte e. V. begrüßt den gemeinsamen Appell der Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sowie des Generalbundesanwalts vom 4. Juni 2026, das externe ministerielle Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften gesetzlich zu begrenzen. Wir unterstützen diese Forderung ausdrücklich und sehen in ihr nicht nur eine berufsrechtliche, sondern vor allem eine verfassungspolitische Notwendigkeit.

Die Diskussion um das Weisungsrecht ist keine abstrakte Fachfrage. Sie berührt das Fundament eines Rechtsstaats, der seinen Namen verdient: die Gewährleistung, dass strafrechtliche Ermittlungen allein nach dem Gesetz und dem Gebot der Objektivität geführt werden – frei von politischem Kalkül, frei von Opportunitätserwägungen, die der Strafverfolgung fremd sind.

Das externe ministerielle Einzelfallweisungsrecht nach §§ 146, 147 GVG in seiner heutigen Gestalt gestattet es den Justizministerinnen und Justizministern, in konkrete laufende Ermittlungsverfahren einzugreifen – ohne gesetzliche Begründungspflicht, ohne verpflichtende Schriftform und ohne wirksame parlamentarische Echtzeitkontrolle. Weisungen in Einzelverfahren – so selten sie sind – wären als innerdienstliche Vorgänge für die Öffentlichkeit kaum nachvollziehbar; der betroffene Staatsanwalt ist überdies nach § 353b StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Diese Konstruktion mag in Zeiten stabiler demokratischer Kultur wenig Schaden anrichten. Sie erweist sich jedoch als systemisches Risiko, sobald sich das politische Klima verändert. Eine Rechtsordnung, die darauf vertraut, dass Weisungsbefugnisse stets nur maßvoll ausgeübt werden, ist keine widerstandsfähige Rechtsordnung.

Der Begriff der rechtsstaatlichen Resilienz beschreibt die Fähigkeit demokratischer Institutionen, auch unter politischem Druck ihre Funktion aufrechtzuerhalten. Eine Staatsanwaltschaft, die dem unbeschränkten Weisungsrecht der Exekutive untersteht, ist in dieser Hinsicht strukturell vulnerabel: Nicht weil Weisungen täglich erteilt würden, sondern weil die bloße Möglichkeit ihrer Erteilung das Handeln der Behörde beeinflusst – durch antizipierte Erwartungen, durch den Druck der Hierarchie, durch die Unsicherheit über politische Reaktionen auf bestimmte Entscheidungen.

Wir erleben derzeit in verschiedenen europäischen Staaten, wie exekutive Einflussnahme auf die Staatsanwaltschaft in kurzer Zeit zu einem Instrument der selektiven Strafverfolgung werden kann. Deutschland ist nicht immun gegen derartige Entwicklungen. Die institutionelle Vorsorge muss in guten Zeiten getroffen werden, nicht dann, wenn der Missbrauch bereits stattgefunden hat.

Eine Staatsanwaltschaft, die glaubwürdig unparteiisch ist, stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat. Einer Staatsanwaltschaft, bei der der Verdacht politischer Steuerung bestehen kann, droht, dieses Vertrauen zu verlieren – unabhängig davon, ob im konkreten Fall tatsächlich Einfluss genommen wurde.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Grundsatzurteilen vom 27. Mai 2019 (C-508/18 u.a.) und vom 24. November 2020 (C-510/19) den deutschen Staatsanwaltschaften die Eigenschaft als unabhängige Justizbehörde im Sinne des europäischen Haftbefehlsrechts abgesprochen. Grund dafür ist ausdrücklich das externe ministerielle Weisungsrecht. Die Konsequenzen sind nicht nur rechtsdogmatischer Natur: Sie beeinträchtigen unmittelbar die operative Handlungsfähigkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörden in der europäischen Rechtshilfe.

Dieser Befund des EuGH ist seit Jahren bekannt. Dass der deutsche Gesetzgeber gleichwohl keine wirksame Reaktion gezeigt hat, ist nicht mehr vertretbar. Die Vereinigung Berliner Staatsanwälte erwartet, dass die neue Bundesregierung das Thema zu einer gesetzgeberischen Priorität macht.

Wir treten für eine substanzielle Einschränkung des externen Einzelfallweisungsrechts ein. Die bloße Einführung von Schriftform- und Begründungspflichten, wie sie zuletzt im Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom April 2024 vorgesehen war, reicht nicht aus. Sie schafft Transparenz, aber keine strukturelle Sicherung der Unparteilichkeit.

Als Mindeststandard befürworten wir das sogenannte NRW-Modell: eine Beschränkung der ministeriellen Einzelfallweisung auf Konstellationen, in denen die zuständige Generalstaatsanwaltschaft gegen eine rechtsfehlerhafteSachbehandlung nicht einschreitet. Damit bliebe ein verfassungsrechtlich abgesicherter Kontrollmechanismus erhalten, ohne das Instrument des politischen Eingriffs in laufende Verfahren zu perpetuieren.

Darüber hinaus sprechen wir uns für eine vollständige Abschaffung des externen Einzelfallweisungsrechts im Bereich der europäischen strafrechtlichen Zusammenarbeit aus. Dies ist europarechtlich geboten und praktisch überfällig.

Das interne Weisungsrecht sowie das allgemeine externe Weisungsrecht bleiben von diesen Forderungen unberührt. Sie sind funktional notwendig und rechtsstaatlich unbedenklich.

Die Staatsanwaltschaft bezeichnet sich selbst gern als die objektivste Behörde der Welt. Dieser Anspruch ist ernst zu nehmen – aber er muss auch institutionell abgesichert sein. Objektivität, die allein auf dem professionellen Ethos der handelnden Personen beruht, ist eine fragile Grundlage. Objektivität, die durch strukturelle Unabhängigkeit gewährleistet wird, ist belastbar.

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Ein Kommentar zu „Strafverfolgung braucht institutionelle Unabhängigkeit“

  1. Avatar von Bernd Kubiessa
    Bernd Kubiessa

    Die Forderung ist auch angesichts der aktuellen politischen Entwicklung überfällig, wenn ich z. B. an die bevorstehenden Wahlen in Sachsen-Anhalt denke.
    M. E. gehört das externe ministerielle Weisungsrecht gänzlich abgeschafft.