Die Debatte ist nicht neu, und doch gewinnt sie nach jedem schweren Gewaltfall, an dem Kinder beteiligt sind, an medialer Wucht: Soll das Strafmündigkeitsalter von derzeit 14 auf 12 Jahre abgesenkt werden?
Das wäre der falsche Weg. Er ist kriminalpolitisch ungeeignet, entwicklungspsychologisch nicht begründbar und widerspricht dem Grundprinzip unseres Rechtssystems, dass Strafe Schuldfähigkeit voraussetzt.
Nach § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist – eine Altersgrenze, die in Deutschland seit 1923 gilt. Sie ist kein historisches Relikt, sondern Ausdruck eines rechtsstaatlichen Grundsatzes: Strafrechtliche Verantwortung setzt die Fähigkeit voraus, das Unrecht der eigenen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist nach allem, was Entwicklungspsychologie und Neurologie lehren, bei Kindern unter 14 Jahren noch nicht hinreichend gefestigt.
Das Argument, Kinder übernähmen heute früher Verantwortung und 12-Jährige wüssten sehr wohl, dass Töten verboten sei, mag auf den ersten Blick nachvollziehbar sein. Richtig wird es dadurch nicht.
Zur Abschreckung: Es gibt keinen belastbaren Nachweis dafür, dass niedrigere Strafmündigkeitsgrenzen Kinderkriminalität reduzieren. Kinder unter 14 begehen Straftaten nicht, weil die Strafandrohung fehlt, sondern weil soziale, familiäre und psychische Belastungsfaktoren wirken – gegen die das Strafrecht kein wirksames Mittel ist.
Das Strafrecht sollte das letzte, nicht das erste Mittel gesellschaftlicher Reaktion auf Fehlverhalten sein. Kinder, die schwere Gewaltdelikte verüben, sind zuvor oft selbst Opfer – von Vernachlässigung, häuslicher Gewalt oder Missbrauch. Sie zum strafrechtlichen Täter zu erklären, ohne die Ursachen zu bekämpfen, verkennt die Realität und verstärkt das Problem.
Die Forderung nach Absenkung des Strafmündigkeitsalters ist Symbolpolitik, die die eigentlichen Probleme – mangelnde Prävention und Ressourcenknappheit in der Jugendhilfe – verdeckt. Zu selten erwähnt wird, dass das geltende Recht bei Kindern unter 14 Jahren keineswegs alle Reaktionen entfallen lässt: Jugendämter können eingeschaltet, erzieherische Maßnahmen angeordnet und im Extremfall das Sorgerecht entzogen werden; in schweren Fällen ist auch eine Unterbringung in der Jugendpsychiatrie möglich. Dieser Werkzeugkasten muss besser genutzt und besser ausgestattet werden.
Aus den (zweifellos erschütternden) Einzelfällen sollte Gesellschaft und Politik nicht reflexhaft nach einer Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze rufen. Stattdessen sollte in Prävention investiert, die Jugendhilfe gestärkt, die Medienkompetenz von Kindern verbessert und diese auch auf diese Weise vor Gewalterfahrungen geschützt werden.

Schreibe einen Kommentar