Spät, aber gewiss nicht zu spät wollen auch wir uns zu diesem seit Monaten nicht nur Deutschland beschäftigenden Thema äußern.

Um eines voranzustellen: wir sind frei von jeder Beanspruchung überlegenen Wissens, sondern erkennen die ganz überwiegend erfolgreichen Bemühungen sowohl der Bundesregierung als auch der Landesregierungen in diesem Zusammenhang an!

Mithin wissen wir um die teils unausweichlich nachteiligen Konsequenzen für die innere Sicherheit und die Justiz, die u.a. in Berlin durchaus erheblichen Einschränkungen unterworfen war und teilweise weiterhin ist. Es bestehen auch aus unserer Sicht in weiten Teilen keine vertretbaren Alternativen.

Jedenfalls sind in Berlin die Strafverfolgungsbehörden während der Pandemie in den bedeutsamen Bereichen weitestgehend funktionsfähig erhalten geblieben, wenngleich nicht unerwähnt bleiben kann, dass diese Tatsache im Wesentlichen auf dem Entschluss der Generalstaatsanwältin fußte, den hiervon abweichenden Vorstellungen des Senators für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung zu begegnen. Denn er ging erkennbar von der Möglichkeit einer umfassenden Stilllegung weiter Teile der Strafverfolgung aus, die zu 80 % ins mittlerweile verbreitete „Home-Office“ geschickt werden sollte. Dieses Vorgehen hätte indes zu noch schwereren Beeinträchtigungen des Rechtsstaates geführt!

Denn selbstredend werden sich die Folgen des reduzierten Strafjustizbereiches trotz der Bemühungen aller Bediensteten auf allen Ebenen in der Folgezeit nachhaltig auswirken (müssen). Folgende Einschränkungen traten nämlich im Wesentlichen auf:

  • Hauptverhandlungen beschränkten sich fast ausschließlich auf Verfahren mit in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten
  • Sitzungen fanden nur an wenigen Tagen und in zeitlich eingeschränktem Umfange statt
  • selbst nach teilweiser Aufhebung der Landesvorschriften vermochten die Gerichte nur an einem Sitzungstag in der Woche zu verhandeln
  • von der Polizei eingegangene und noch eingehende Verfahren blieben und bleiben zunächst unerledigt
  • Rückstände durch unbearbeitete Verfahren entstanden nicht nur bei den Gerichten, sondern  auch bei der Amts- und Staatsanwaltschaft

Die daraus entstandenen und teils noch immer erwachsenden Rückstände werden von den Bediensteten trotz allen Einsatzes nicht in einer Form aufgearbeitet werden können, die den üblichen Anforderungen an eine rechtsstaatlich gebotene Qualität entsprechen. Es wird dazu kommen, dass in Einzelfällen Verfahren geringerer (strafrechtlicher) Bedeutung ohne sachgerechte Erledigung bleiben und andere wiederum Einstellungen zugeführt werden, die eher der Arbeitslast als rechtsstaatlichem Gebot gehorchen werden. 

Tatsächlich hat sich die Bundesrepublik Deutschland einem vergleichbaren Phänomen noch nie ausgesetzt gesehen, sodass ein Teil dieser Folgen schlicht hingenommen werden muss. Daran gibt es nichts zu kritisieren. Aber die Bevölkerung hat den berechtigten Anspruch, über diese Folgen aufgeklärt zu werden. Deshalb halten wir es für erforderlich, genau das zu tun, um dem Gedanken der Transparenz hoheitlichen und justiziellen Handelns zu genügen.


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