Nun also wissen wir es endlich von hochrangiger Stelle – der Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann (FDP) offenbart uns in der BILD vom 2. November 2022: „Gesetze sehen neben Geldstrafen auch in bestimmten Fällen Freiheitsstrafen vor.“ (vgl. Berliner Morgenpost vom 2. November 2022 auf morgenpost.de). Als hätten wir das nicht wenigstens geahnt! Und um insbesondere die rechtstreue Bevölkerung weiter aufzuklären, gibt er der Justiz für ihre Arbeit öffentlich den Ratschlag mit auf den Weg, es gelte, Gesetze durchzusetzen (a.a.O.). Fürwahr!


Werter Herr Bundesminister, seien Sie versichert, dass all diese wertvollen Hinweise (auch) der Berliner Justiz schon zuvor bekannt und wegweisender Maßstab ihrer Arbeit waren. Nur: wir müssen uns rechtsstaatlichen und rechtlichen Vorgaben unterwerfen, die für jeden Einzelfall eine tat- und schuldangemessene Würdigung erfordern.


Wir verwahren uns gegen pauschalisierende Kritik an der Arbeit der Polizei und Staatsanwaltschaft Berlin sowie an gerichtlichen Entscheidungen. Eine solche setzte nämlich detaillierte, d.h. umfassende Kenntnisse aller verfahrensrelevanten Tatsachen und Verhältnisse voraus. Daran fehlt es nicht nur uns, sondern auch all jenen, die medienwirksam ihrem Unmut freien Lauf lassen. Gleichwohl aber wollen wir hier nicht in vermeintlichem Corpsgeist den fälschlichen Eindruck erwecken, die uns aus den Medien bekannten Entscheidungen des in Berlin für Strafsachen zuständigen Amtsgerichts Tiergarten würden auf uneingeschränktes Verständnis stoßen – mitnichten!
Vorangestellt sei die zwingend erforderliche Feststellung, dass wir uns zu den politischen Zielen sowie Anliegen der sogenannten Klimaaktivistinnen und –aktivisten nicht verhalten – nicht verhalten müssen und nicht verhalten wollen! Denn für die Justiz kommt es allein darauf an, ob ein strafbares Verhalten vorliegt. Deshalb sollte die Diktion im gesellschaftlichen Diskurs unmissverständlich präzise sein: wir sprechen im Zusammenhang mit Straftaten nicht von Klimaaktivistinnen und –aktivisten, sondern von tatverdächtigen Beschuldigten! Das gilt erst Recht für die beiden Beschuldigten, die am 31. Oktober 2022 durch ihr Verhalten einen Stau auf der Berliner Stadtautobahn verursacht haben, in dessen Folge ein dringend benötigtes Fahrzeug  der Feuerwehr daran gehindert wurde, schnellstmöglich zu seinem Einsatzort in die Innenstadt zu gelangen, wo nach einem Verkehrsunfall eine lebensgefährlich verletzte Frau unter einem Betonmischer eingeklemmt war! Die Verletzte musste anderweitig befreit und nach notärztlicher Versorgung ins Krankenhaus verbracht werden, wo bis wenigstens zum 2. November 2022 weiterhin um ihr Leben gekämpft wurde.


Dass ungeachtet der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens der die Autobahn Blockierenden hier die Grenze moralisch hinnehmbaren Verhaltens in eklatanter Weise überschritten wurde, versteht sich von selbst! Wer indes ernstliche Selbstkritik erwartet, irrt – denn der sogenannten Sprecherin der sogenannten Aktivistinnen und Aktivisten Carla Hinrichs fiel hierzu nur folgendes ein:
„Es bestürzt uns, dass heute eine Radfahrerin von einem LKW verletzt wurde. Wir hoffen inständig, dass sich ihr Gesundheitszustand durch die Verspätung nicht verschlimmert hat.“ (Merkur vom 2. November 2022 auf merkur.de)
Doch damit nicht genug: dem ebenfalls als Klimaaktivist auftretenden und bis 2021 bei der „Rosa Luxemburg Stiftung“ – eine der Partei „DIE LINKE“ nahestehende Stiftung – als Referent für Klimagerechtigkeit und internationale Politik beschäftigte Tadzio Müller äußerte bei „Twitter“:

„Scheiße, aber: nicht einschüchtern lassen. Es ist Klimakampf, nicht Klimakuscheln, & shit happens.“ (BZ vom 2. November 2022 auf bz-berlin.de) Die Tatsache, dass er den Tweet späterhin gelöscht und sich für die Formulierung entschuldigt hat (a.a.O.), vermag an dessen perfider Ungeheuerlichkeit nichts zu ändern!


All das erhellt, weshalb die gesellschaftliche wie politische Diskussion und die juristische Aufarbeitung der begangenen Straftaten deutlicher Positionierung bedürfen. Deshalb müssen sowohl Staatsanwaltschaft als auch Strafgerichte spezial- wie generalpräventive Grundsätze bei der Strafzumessung berücksichtigen. Das wird bei in der Tat oder Persönlichkeit der Angeklagten vorliegenden Umständen dazu führen, dass ausnahmsweise selbst kurze Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf die Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich sind (§ 47 Abs. 1 StGB).


Bevor nun aber allenthalben oder wenigstens ganz überwiegend wohlwollende Anerkennung Platz greift, gehört als Kehrseite der Medaille die Wirklichkeit erwähnt: die evident personell unterbesetzte Polizei und Justiz werden der sie überrollenden Welle der Verfahren schwerlich Herr! Und die Ehrlichkeit gebietet zudem den Blick auf die lebensnah – zumeist von den Angeklagten – eingelegten Rechtsmittel, über die beim Terminsstand jedenfalls des Landgerichts Berlin gegebenenfalls erst nach Jahren entschieden werden wird. Da wird niemand behaupten wollen, die Strafe folge der Tat auf dem Fuße.


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