Satzung (Stand: 10. November 1986)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „VEREINIGUNG BERLINER STAATSANWÄLTE“ (hier kurz „VBS“ genannt).
2) Nach der vom ersten gewählten Vorstand zu bewirkenden Eintragung in das Vereinsregister führt die VBS ihren Namen mit dem Zusatz „e. V.“.
3) Die VBS hat ihren Sitz in Berlin (West).
4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Vereinsgründung und endet am 31. Dezember des Jahres.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1) Die VBS ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
2) Die VBS bezweckt die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen Belange der Staatsanwälte einschließlich der Assessoren, die eine staatsanwaltliche Berufstätigkeit auf Probe ausüben.
3) Die VBS vertritt die Interessen der Staatsanwälte gegenüber der Öffentlichkeit, der politischen Führung und den Behördenleitern.
4) Die VBS arbeitet mit Vereinen und Gruppen gleicher oder vergleichbarer Aufgabenstellung zusammen und befasst sich mit der Stellung der Staatsanwälte in der Gesellschaft.

§ 3 Mitgliedschaft
1) Aktive Mitglieder der VBS können alle im Dienst befindlichen und auf Lebenszeit ernannten oder aus dem Dienst altershalber ausgeschiedenen Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen werden, unabhängig von Dienststellung und Amtsbezeichnung.
2) Passive Mitglieder der VBS können alle natürlichen Personen werden, die vormals aktive Mitglieder waren und sich den Interessen und Belangen der Staatsanwaltschaft weiter verbunden fühlen oder solche, die noch keine planmäßigen Staatsanwälte sind, jedoch deren Tätigkeit auf Probe ausüben.
3) Förderndes Mitglied der VBS kann jede natürliche oder juristische Person werden, die von einer Mitgliederversammlung als förderndes Mitglied unter Berücksichtigung des Vereinszwecks und der Aufgabenstellung anerkannt wird.
4) Eine Mitgliedschaft in der VBS kann auf Antrag des Mitgliedes an den Vorstand nach Beschlussfassung zwischenzeitlich ruhen, falls das Mitglied an der Ausübung der Mitglieds-rechte längerfristig verhindert ist.
5) Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenmitgliedschaft für besonders verdiente Mitglieder verleihen.

§ 4 Mitgliedsbestand
1) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung bei dem Vorstand der VBS beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand binnen vier Wochen nach Eingang. des Aufnahmeantrages. Im Falle einer Ablehnung kann der/die Bewerber/in beim Vorstand beantragen, dass die nächste Mitgliederversammlung über seine/ihre Aufnahme entscheidet.
2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung aus der Liste der Mitglieder oder Ausschluss des Mitglieds.
3) Die Kündigung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu erklären und muss zu ihrer Wirksamkeit bis zum 30. September des laufenden Jahres bei dem Vorstand eingegangen sein. Das kündigende Mitglied scheidet dann mit Ablauf des Geschäftsjahres aus.
4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsvorstands von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann erst erfolgen, wenn seit der Absetzung des zweiten Mahnschreibens mindestens drei Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied vom Vorstand mitzuteilen.
5) Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es in grober Weise den Berufs- oder Vereinsinteressen zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Das betroffene Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des zu begründenden Ausschluss-beschlusses schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen, sodann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Macht das Mitglied von seinem Recht auf Einspruch keinen oder aber verspätet Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist. Für die Zwischenzeit ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.
6) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte am Vereinsvermögen. Zur Verfügung gestellte Arbeits- und Hilfsmittel sind unverzüglich an die VBS zurückzugeben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
1) Der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen wird von der Mitgliederversammlung getrennt für aktive, passive und fördernde Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt und ist mindestens vierteljährlich im Voraus oder jährlich im Voraus bis zum 31. März des Jahres zu entrichten. Bei jährlicher Zahlungsweise wird ein Nachlass auf den Jahresbeitrag gewährt, wenn dieser von einer ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend festgesetzt wurde.
2) Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen als fördernde Mitglieder wird im Einzelfall vom Vorstand festgesetzt.
3) Für die Zeit einer ruhenden Mitgliedschaft und für Ehrenmitglieder entfällt die Beitragspflicht.
4) Die VBS ist berechtigt, Sach- und Geldspenden von Personen zur Förderung des Vereinszwecks entgegenzunehmen. Zuwendungen aller Art sind vom Vereinsvorstand zu dokumentieren.

§ 6 Organe und Einrichtungen
1) Die Organe der VBS sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
Zur Erfüllung des Vereinszwecks können Arbeitskreise durch eine Mitgliederversammlung eingerichtet werden, die mit einer konkreten Aufgabenstellung den Vorstand unterstützen.
2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus
a) dem/der Vorsitzende/n
b) dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzende/n
c) dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzende/n
Der/die Vorsitzende und eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden zusammen vertreten die VBS gerichtlich und außergerichtlich gegenüber vereinsfremden Personen.
3) Der Vereinsvorstand besteht ferner aus
d) dem/der Kassenführer/in
e) dem/der Schriftführer/in.
4) Der Vereinsvorstand wird erweitert durch jede/n Beauftragte/n, der/die auf Beschluss einer Mitgliederversammlung als Leiter/in eines Arbeitskreises mit besonderen Aufgaben gewählt wurde.
5) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im letzten Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie bestimmt ferner zwei Rechnungsprüfer/innen, die den Geschäftsgang und den Vermögensbestand der VBS zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen haben und darüber den Mitgliedern in der Versammlung mündlich Bericht zu geben haben.
6) Der Vereinsvorstand ist befugt, im Bedarfsfalle außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist dazu innerhalb von zwei Monaten verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies mit vorgegebener Tagesordnung schriftlich beantragen.

§ 7 Vorstand
1) Der Vereinsvorstand ist für alle Angelegenheiten der VBS zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt darüber hinaus so lange im Amt, bis ein neuer Vereinsvorstand gewählt worden ist. Wiederwahl ist zulässig. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder nach § 6 Ziff. 2 der Satzung müssen aktive Mitglieder gemäß § 3 Ziff. 1 der Satzung sein, zu den übrigen Vorstandsämtern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
2) Falls während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurücktritt oder dessen Mitgliedschaft in der VBS endet, kann der verbleibende Vereinsvorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ersatzweise ein Mitglied zu dem vakanten Vorstandsamt berufen oder kommissarisch das Amt von einem anderen Vorstandsmitglied verwalten lassen. Die Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgt jedoch nur für den Rest der Amtsperiode des gerade amtierenden Vereinsvorstands.
3) Alle Vorstandsmitglieder leiten die Geschäfte der VBS ehrenamtlich. Sie führen die Be-schlüsse der Mitgliederversammlung nach bestem Wissen aus. Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich gegenüber der VBS auf vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verschulden. Die Vorstandsmitglieder können sich ihre erforderlichen Auslagen aus dem Vereinsvermögen gegen entsprechende Belege erstatten.
4) Der/die Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und des Vereinsvorstands. Ihm/Ihr obliegt die Gesprächsführung für die VBS.
5) Der/die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den/die Vorsitzende/n und stehen für be-sondere Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks zur Verfügung.
6) Der/die Kassen- und Schriftführer/innen haben den allgemeinen Geld- und Schriftverkehr nach Weisung des/der Vorsitzenden zu erledigen. Die Vereinsunterlagen sind von ihnen sicher zu verwahren und auf Verlangen jedem Vorstandsmitglied oder den Rechnungsprüfern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
7) Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit mündlich in einer Vorstandssitzung gefasst. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vereinsvorstands ihre schriftliche Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Der Vorstand ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind und die Einladung zur Vorstandssit-zung mündlich oder schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei vollen Werktagen am Sitz der VBS erfolgte oder alle Mitglieder des Vereinsvorstandes anwesend sind. Bei Stim-mengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag, wobei Stimmenenthal-tungen unberücksichtigt bleiben.
8) Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung
1) Jede Mitgliederversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand der VBS unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vereinsvorstand mitgeteilte Anschrift gerichtet war bzw. dem Mitglied am Sitz der VBS ausgehändigt wurde. Die Tagesordnung gilt als verbindlich und ge-nehmigt, falls nicht schriftliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
2) Die Mitgliederversammlung entscheidet als oberstes Organ der VBS über die Belange der VBS, die Richtlinien für die Vereinsgeschäfte und über die einzurichtenden Arbeitskreise. Sie entscheidet ferner über die Wahl von Vorstandsmitgliedern, deren Entlastung und die Höhe bzw. den Nachlass bei jährlicher Zahlweise der Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederver-sammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie kann ferner der VBS eine Sozialordnung geben zur Unterstützung sozialer Härtefälle ihrer Mitglieder mit Sozialleistungen bzw. zur Unterstützung in Fragen des Rechtsschutzes aufgrund beamtenrechtlicher Belange.
3) Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung werden durch offene Stimmenauszählung herbeigeführt, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime bzw. schriftliche Abstimmung im Einzelfall. Bei Wahlen ist eine Wahlprüfungskommission von drei Mitgliedern zu bestimmen. Zur Beschlussfassung ist in der Regel eine einfache Mehrheit der abgege-benen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. wirksam vertretenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben dabei au-ßer Betracht.
4) Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt persönlich oder durch ein mit einer schriftlichen Vollmacht versehenes anderes Mit-glied, wobei jedes Mitglied jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten kann. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und verbleibt bei dem Sitzungsprotokoll.
5) Die Mitgliederversammlung ist nach fristgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen oder wirksam vertreten sind. Ist bereits einmal vergeblich vom Vorstand zu einer Mitgliederversammlung eingeladen worden, so ist eine weitere Mitgliederversammlung- bei gleicher Tagesordnung und satzungsgemäßer Ladungsfrist immer beschlussfähig. Hierauf ist bei der neuen Einladung ausdrücklich hinzu-weisen.
6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung einschließlich einer Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder der VBS.
7) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen.
8) Jede Mitgliederversammlung hat am Sitz der VBS zu erfolgen. Sie ist grundsätzlich nicht öffentlich, jedoch können Gäste vom Vorstand zugelassen werden. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung
1) Die Auflösung der VBS kann nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Einstimmigkeit aller Mitglieder der VBS beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen bzw. wirksam vertretenen Mitglieder zum Auflösungsbeschluss kann nur vorbehaltlos innerhalb eines Monats gegenüber dem Ver-einsvorstand erklärt werden.
2) Diese, den VBS auflösende Versammlung, beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vereinsvermögens.
3) Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, soweit nicht durch die auf-lösende Versammlung andere Personen aus dem Kreis der Mitglieder zu Liquidatoren bestellt werden.

§ 10 Gerichtsstand
1) Der Gerichtsstand der VBS ist Berlin (West).
2) Die VBS kann sich eine Schiedsgerichtsordnung geben.