Nach Jahren ausgiebiger Beratungen und Verhandlungen hat der Deutsche Bundestag heute endlich die Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Ende gut, alles gut? Mitnichten:
Denn weder den sicherheits- noch kriminalpolitischen Anforderungen ist in einem ausreichenden Maße Rechnung getragen worden, sodass die nunmehr geschaffene Rechtslage die Strafverfolgungsbehörden nicht in die Lage versetzen wird, eine effektive Kriminalitätsbekämpfung zu betreiben.
So verzichtet der Gesetzgeber auf die Speicherung sowohl der Internetzugriffe als auch der Mailverkehrsdaten. Das wird sich in einschlägigen Ermittlungsverfahren im Bereich der Schwer- und Schwerstkriminalität erheblich auswirken. Denn insbesondere der Zugriff auf bestimmte Internetseiten erweist sich für die Überführung Tatverdächtiger als zielführend. In Täterkreisen, die auf Hinweise zur Begehung von Straftaten – beispielsweise im Bereich des islamistischen oder sonstigen Terrorismus – auf Internetseiten zugreifen, wird fortan von den Strafverfolgungsbehörden unbehelligt gesurft werden können.
Doch auch im Bereich der zu speichernden Daten bleibt das Gesetz weit hinter den Vorgaben sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch der Europäischen Richter zurück. Diese haben entgegen der von interessierter Seite weitläufig aufgestellten Behauptung nämlich mitnichten entschieden, dass eine Vorratsdatenspeicherung als solche unzulässig oder verfassungswidrig ist oder die bis dahin gelten Fristen rechtswidrig wären, sondern haben die juristischen Maßstäbe gesetzt. Denen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und zur Umsetzung verholfen, doch bei den Speicherfristen Vorgaben gemacht, die der kriminalistischen Wirklichkeit widersprechen. So sollen die Verbindungsdaten für 10, die Standortdaten hingegen gar nur für vier Wochen gespeichert bleiben. Dabei wird offenkundig außer Acht gelassen, dass der Rückgriff auf derartige Daten sich regelmäßig erst aus sonstigen Ermittlungen ergibt. Die Verbindungs- und Standortdaten sind nämlich nicht nur für Tatorte, sondern auch andere Örtlichkeiten entscheidend. Dies gilt umso mehr als die Feststellung dieser Daten auch zur Entlastung von Beschuldigten beizutragen geeignet ist. Und gerade in den erheblichen Ermittlungsumfang bereitenden Verfahren ergeben sich vielfach erst Wochen nach der Straftat oder aber ihrer Entdeckung Hinweise auf die Notwendigkeit, diese Daten zu erheben. Da liegt es auf der Hand, dass die legislativen Fristen zu kurz bemessen sind.
Die VBS hat sich jahrelang für eine geeignete Gesetzesregelung zur Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen und eingesetzt, ohne im politischen Raum Gehör gefunden zu haben. Das jetzige Gesetz erweist sich als erkennbar ungeeignet und setzt Grenzen, die weder das Bundesverfassungsgericht noch die Europäischen Richter vorgegeben haben. Das Gesetz ist besser als nichts, aber nichts ist besser geworden.

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